Subventionsfinanzierung

Als Subventionen werden gewährte Zuschüsse, Beihilfen oder Prämien von öffentlichen Institutionen verstanden. Werden diese zur Finanzierung von Investitionen bzw. Leistungen eingesetzt, spricht man von einer Subventionsfinanzierung.

Mittels Subventionen versucht der Staat bzw. eine öffentliche Stelle Unternehmen zu gezielten Handlungen zu treiben. Subventionszuwendungen verfolgen in der Regel langfristige Motive. Diese können regionale Strukturverbesserungen, Stützung von Exporten, Stärkung der nationalen / internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Förderung von Unternehmensansiedlungen oder Instrumente zur Arbeitsplatzschaffung  bzw. –erhaltung sein. Meist handelt es sich bei den gewährten Mittel um nicht rückzahlpflichtige Förderungen. Es findet kein wechselseitiger Leistungsaustausch zwischen fördernder Stelle und beihilfeempfangenden Unternehmen statt. Jedoch wie bereits erwähnt, werden gezielte Handlungen von Unternehmen versucht zu erreichen bzw. diese werden belohnt.

Es gibt eine ganze Reihe von beihilfegewährenden Stellen. In Österreich sind dies meist die Länder oder spezielle Förderfonds. Diese Förderfonds können auch auf EU Ebene angesiedelt sein. Im weiteren Sinne können auch wirtschaftspolitisch motivierte Begünstigungen indirekt der Subventionsfinanzierung hinzugerechnet werden. Steuerliche Begünstigungen für nicht entnommene Gewinne sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalzuwachszinsen wären hierfür ein Beispiel.

Da es sich in der Regel um nicht rückzahlungspflichtige Zuwendungen handelt, werden Subventionsfinanzierungen zum Bereich der Eigenfinanzierung hinzugerechnet. Da das Geld jedoch von einer unternehmensexternen Quelle resultiert handelt es sich um eine Außenfinanzierung.

Der Subventionsfinanzierung ist gegenüber anderen Finanzierungsformen in der Regel der Vorzug zu geben. Anhand von ihr wird dem Unternehmen Kapital zur Verfügung gestellt, ohne dass sich dieses Verpflichtungen eingehen muss. Zusätzlich muss kein Mitspracherecht gewährt werden, sowie Zinsansprüche müssen nicht bedient werden.




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