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    Das Leasing zählt zu einer Sonderform der Finanzierung. Es handelt sich hierbei um eine Fremdfinanzierung von außen, welches die Liquidität im Unternehmen verbessert.

    Der größte Vorteil beim Leasing besteht darin, dass man das benötigte Gut nicht sofort kaufen muss, sondern es gegen Entgelt (Leasingrate) vom Leasinggeber zur Nutzung überlassen bekommt. Zivilrechtlich bleibt somit der Leasinggeber Eigentümer über das Leasinggut. Dem Leasingnehmer wird hierbei das Gut lediglich zur Nutzung überlassen. Es handelt sich somit um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung.

    In erster Linie erfüllt das Leasing eine Finanzierungsfunktion. Unternehmen müssen die benötigten Objekte nicht direkt anschaffen, sondern leasen diese ganz einfach. Beim Dienstleistungsleasing minimieren die Leasingaufwendungen den Steueraufwand. Im Gegenzug dazu, findet jedoch keine Abschreibung des Leasinggutes statt, da dieses sich im wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers befindet.

    Ein weiterer Vorteil des Leasings besteht in der Möglichkeit, das Investitionsrisiko auf den Leasinggeber zu übertragen. Beim Dienstleistungsleasing ist dies zum Beispiel der Fall.

    Eine einheitliche Grundlage für einen Leasingvertrag gibt es nicht. Leasingverträge können individuell gestaltet werden. In der Regel werden vor allem die Art des Leasinggegenstandes, die Stellung des Leasinggebers sowie der Verpflichtungscharter des Leasingvertrages schriftlich geregelt. Der Verpflichtungscharter des Leasingvertrages ist vor allem für die Bilanzierung von Bedeutung. Handelt es sich um ein Dienstleistungsleasing ist dieses mit einem Mietvertrag gleichzusetzten. Dienstleistungsleasingverträge erkennt man, indem dass bestimmten Kündigungstermine gegeben sind und Ausstiegsmöglichkeiten bestehen. Ein Dienstleistungsleasing wird in der Bilanz nicht aktiviert, da es wie ein Mietvertrag zu behandeln ist bzw. das Risiko dem Leasinggeber zuzurechnen ist.

    Die zweite Form des Leasings ist das Finanzierungsleasing. Beim Finanzierungsleasing wird das Risiko auf den Leasingnehmer übertragen. In der Regel geschieht dies, indem eine meist sehr lange Grundmietzeit vereinbart wird. In der Regel ist die Grundmietzeit jedoch geringer als die Nutzungsdauer. Am Ende der Vertragslaufzeit geht das Leasinggut meist in den Besitz des Leasingnehmers über, oder es ist vertraglich so geregelt, dass dieser das Leasingobjekt günstig heraus kaufen kann.