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    Als Kapitalerhöhung im weiteren Sinne kann man jede Kapitalerweiterung, welche durch eigene oder fremde Mittel bewirkt wird, verstanden werden. Im engeren Sinn versteht man darin jedoch nur die Einlagen- oder Beteiligungsfinanzierung, welche das Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhöht. Somit wird im engeren Sinne lediglich Eigenkapital zugeführt.

    Es gibt eine ganze Reihe von Formen der Kapitalerhöhung. Zuerst muss hierbei einmal zwischen einer effektiven und nominellen Kapitalerhöhung unterschieden werden. Bei einer effektiven Kapitalerhöhung fließt dem Unternehmen Liquidität zu, hingegen ist dies bei einer nominellen nicht der Fall. Bei einer nominellen Kapitalerhöhung werden meist nur Rücklagen umgewandelt, was schlussendlich einem Passivtausch entspricht.

    Die effektive Kapitalerhöhung kann man wiederrum in verschiedene Formen untergliedern. So muss man hierbei zwischen einer ordentlichen, einer bedingten sowie einer genehmigten Erhöhung unterscheiden. All jene Arten der effektiven Kapitalerhöhung sind rechtlich geregelt.

    Ziel einer effektiven Kapitalerhöhung ist es, dem Unternehmen Liquidität zuzuführen. Damit dies geschehen kann, muss jedoch auf die bestehenden Anteilseigner Rücksicht genommen werden. Aus diesem Grund ist es einem Unternehmen nicht möglich eine x-beliebige Kapitalerhöhung durchzuführen. Vielmehr muss man sich an die rechtlichen Gegebenheiten halten.

    Ob es überhaupt zu einer Kapitalerhöhung kommt, hängt überwiegend von der Zustimmung der Anteilseigner ab. Wird hierbei die notwendige Mehrheit gefunden, spielt das Bezugsrecht nachfolgend eine wichtige Rolle. Das Bezugsrecht garantiert, dass keine Verwässerung der Beteiligungsverhältnisse stattfinden kann. Alt-Aktionäre können mit diesem bevorrechtet junge Aktien erwerben. Der Wert des Bezugsrechtes entspricht rechnerisch dem Wert des Kursverlustes durch die Verwässerung. Wollen Anteilseigner kein zusätzliches Kapital aufbringen und somit auch nicht die vor der Kapitalerhöhung Anteilsverhältnisse aufrecht erhalten, können diese ihre Bezugsrechte verkaufen. Im Gegenzug erhalten sie durch den Verkauf eine Entschädigung für die durch die Kapitalerhöhung stattgefundene Verwässerung des Aktienkurses.

    Das Bezugsverhältnis sowie der Wert des Bezugsrechtes können wie folgt berechnet werden:

    Bezugsverhältnis: Anzahl der alten Aktien / Anzahl der neu ausgegeben Aktien

    Mittelkurs: (Kurswert alt + Kurswert neu) / (Anzahl alt + Anzahl neu)

    Bezugsrecht: Kurs alt minus Mittelkurs